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Die 10 wichtigsten Punkte nach einem unverschuldeten Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder geschickt hat. Die Kosten für das Sachverständigen-Gutachten sind erstattungspflichtig.
     
  2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
     
  3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden kann. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen, insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger KFZ-Sachverständiger durch sogenanntes Schadensmanagement ausgeschaltet wird.
     
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne einen freien und unabhängigen KFZ-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung von bis zu mehreren tausend Euro.
     
  5. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
     
  6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenabrechnung vorzulegen (siehe Urteil des BGH vom 06.04.1993, AZ:VI ZR 181/92).
     
  7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
     
  8. Einwände des Schädigers, z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
     
  9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadensumfang belegt werden.
     
  10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadensregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens ein.

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Kontakt

Franc Gourge
(freier KFZ-Sachverständiger)

Jacob-Schick-Strasse 17
55252 Mainz-Kastel
Telefon: 06134-2858896

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