Opfergrenzenregelung 130%
Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden.
Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des
Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur).
Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtsprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.